02.01.2022
Von: (Autor) Bgm. Hubert Isker

Vogelgrippe-Prävention – Schutzmaßnahmen

Durch Verordnung des Gesundheitsministeriums werden zahlreiche steirische Gemeinden (darunter befindet sich auch die Marktgemeinde Gralla) als Vogelgrippe-Risikogebiet ausgewiesen. Die darin geltenden Schutzmaßnahmen sollen den aktuellen Ausbruch sowie die Weiterverbreitung in Österreich verhindern.

In ganz Europa sind zuletzt gehäuft Infektionen mit dem nicht auf Menschen übertragbaren Vogelgrippe-Virusstamm H5N8 bestätigt worden.. Damit soll eine Verbreitung des Virus und das Übergreifen auf Hausgeflügel-Bestände verhindert werden. Das Gesundheitsministerium stellt aber klar, dass dieser Virusstamm für den Menschen jedoch keine Gefahr darstellt und auch nicht über Lebensmittel übertragen wird.

Die Maßnahmen im Überblick

Die Bestimmungen betreffen alle geflügelhaltenden Betriebe und Personen in Gebieten mit erhöhtem Vogelgrippe-Risiko, egal ob die Haltung kommerziell oder privat ist. Für die Risikogebiete in Österreich gelten gemäß der Verordnung des Gesundheitsministeriums folgende Maßnahmen:

  • In gemischten Betrieben ist auf die getrennte Haltung der Enten und Gänse von übrigem Geflügel zu achten.
  • Haltung des Geflügels in Ställen oder in oben abgedeckten Haltungsvorrichtungen.
  • Ausnahme von der Haltung in Ställen, wenn Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
  • Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
  • Erhöhung der hygienischen Sicherheitsmaßnahmen: Reinigung und Desinfektion mit besonderer Sorgfalt.
  • Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 %, ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage besteht oder wenn die Mortalitätsrate höher als 3 % in einer Woche ist.